AGB´s
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AGB
1.Allgemeines
1.01 Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig aufgeführten und folgenden Vertragsbedingungen.
1.02 Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabredungen haben keine Gültigkeit.
1.03 Der Mieter mietet zur Benutzung ausschließlich innerhalb Deutschlands. Grenzüberschreitungen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Vermieters.
1.04 Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er ordnungsgemäß und hinreichende über Handhabung des Fahrzeugs und die
sich daraus ergebenen Gefahren und besonderen Sorgfaltspflicht aufgeklärt worden ist und dass er das Fahrzeug in einem
ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand übernommen hat. Dies gilt auch für mit gemietetes Zubehör und/oder Anbauteile,
wie z. B. Helme, Verbandskasten o. ä.
1.05 Sollten sichtbare Mängel oder Unfallschäden am Mietfahrzeug vorhanden sein, wurden diese im Mietvertrag bzw. Übernahme-Protokoll
schriftlich festgehalten.
1.06 Es besteht Helmpflicht! Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nur mit einem nach der StVO zugelassenen Motorradhelm zu
führen. Ferner verpflichtet es sich auch, solche Beifahrer mitzunehmen, die einen solchen Helm tragen. (Helme können gegen eine
geringe Gebühr beim Vermieter ausgeliehen werden.)
1.07 Die Fahrzeuge dürfen nur mit einer gültigen (PKW)Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 ( und jeder anderen Fahrerlaubnis, welche die
Kl. B bzw. 3 beinhaltet) geführt werden. Eine Fahrerlaubnis z. B. der Klasse A (A1) bzw. 1(Motorrad) allein, berechtigt nicht zum führen
dieser Fahrzeuge!!!!
1.08 Vereinbarte Termine (per Telefon, Fax, E-Mail) sind nach Betätigung bindend. Bei Rücktritt durch den Mieter, kann der Vermieter einen
Ausgleich für die entgangene Einnahme von 50% des Mietpreises für den vereinbarten Zeitraum verlangen. Ein Nachweis für entgangene
Einnahmen des Vermieters ist hierzu nicht nötig.
2. Voraussetzung für die Anmietung/ Führungsberechtigte Personen
2.01 Der Mieter bzw. die führungsberechtigte(n) Person(en) Mus/müssen dem Vermieter bei Vertragsabschluß vorlegen:
gültige(r) Personalausweis(e) bzw. Reisepässe/-pässe (dann mit der behördlichen Meldebestätigung). Gültige Fahrerlaubnis der Klasse
B bzw. 3 ( oder jede andere Fahrerlaubnis, die die Klasse B bzw. 3 beinhaltet).
2.02 Die Fahrzeuge werden nur an Personen vermietet, bzw. dürfen nur von Personen geführt werden, die mindestens 20 Jahre alt sind und
mindestens 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 sind.
2.03 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter geführt werden.
2.04 Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
3. Rechte, Pflichten und Haftung des Mieters/Fahrers und Nutzung des Mietfahrzeugs
3.01 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anmietung
3.02 Voraussetzung zur Führung des Mietfahrzeugs ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, die auch nicht durch ein Fahrverbot
eingeschränkt oder bedroht ist, sowie die geistige und körperliche Fahrtüchtigkeit des Mieters.
3.03 Eine (auch teilweise) Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig, es sei denn, der Vermieter hat dies schriftlich genehmigt.
3.04 Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften, Betriebsanleitungen und StVO
zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
3.05 De Mieter haftet selbstständig, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungsvergehen einschließlich aller
daraus resultierenden Gebühren, Kosten und Strafen, die während des Mietvertragszeitraums durch den Mieter verursacht werden.
3.06 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugsverlust oder Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln.
3.07 Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Strassen und Wegen gemäß StVO (mit Ausnahme von Bundesautobahnen), oder Privatgelände
bewegt werden , sofern hierzu die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt,
3.08 Dem Mieter ist eine Off-Road (Gelände) Nutzung ausdrücklich untersagt, dies gilt auch für sog. Privatgelände.
3.09 Der Mieter ist nicht berechtigt gewerbliche Personenbeförderung mit dem Mietfahrzeug durchzuführen.
3.10 Es ist dem Mieter auch nicht gestattet das Mietfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, zum Schleppen und/oder Transport
sonstiger Sachen (mit Ausnahme von mit gemietetem Zubehör bzw. mit gemieteten Anbauteilen), oder zum Einsatz bei Renn- oder
Sportveranstaltungen bzw. Veranstaltungen mit sportlichem Charakter zu benutzen. Ausnahme hierfür ist das schriftliche Einverständnis
des Vermieters.
3.11 Ebenso sind Sprünge mit dem Fahrzeug untersagt.
3.12 Eine Manipulation an Fahrzeugteilen, insbesondere welche die Geschwindigkeit, Wegstrecken- und/oder Leistungsdaten verändern
sind unzulässig und werden bei Feststellung mit einer Vertragsstrafe von 500,00 € geahndet.
3.13 Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Inaugenscheinnahme des Schadensbildes und ggf. Durchführung der Reparatur der Vermieter
sofort zu benachrichtigen.
3.14 Der Mieter ist nicht berechtigt Reparaturen in jeglicher Hinsicht durchzuführen.
3.15 Der Mieter haftet in voller Höhe für alle Schäden die am Fahrzeug durch Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.
3.16 Zur Ermittlung der Schadenshöhe kann der Vermieter ein Gutachten in Auftrag geben, die sich ergebenden Kosten (Gutachterkosten,
sowie festgestellte Schadenshöhe, Nutzungsausfall, Bergungskosten, Schadensnebenkosten usw.) sind vom Mieter zu tragen, und
innerhalb von 4 Wochen ab Schadeneintritt zu begleichen.
3.17 Bei Eintritt von Schäden haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in vollem Umfang des § 249 BGB.
3.18 Der Mieter erhält eine ordnungsgemäße und hinreichende Aufklärung/Einweisung über die Handhabung und über die sich aus der
Benutzung des Fahrzeugs ergebenden Gefahren und besonderen Sorgfaltspflichten.
3.19 Auf die Höchstzuladungen der Fahrzeuge ist zu achten. Sie dürfen nicht überschritten werden!
4. Bearbeitungs- /Kostenpauschale
4.01 Bei Eintritt von Schäden wird eine Bearbeitungs-/ Kostenpauschale von 25,00 € erhoben.
5. Besondere Pflichten bei Unfall, Diebstahl, Brand:
5.01 Bei Unfall, Diebstahl oder Brand hat de Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen, und ihm anschließend,
innerhalb von 3 Tagen eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung des Hergangs auszuhändigen.
5.02 Der Mieter hat in allen Fällen die Polizei hinzuzuziehen, und auf eine polizeiliche Aufnahme des Vorganges zu bestehen. Dies gilt auch
bei Unfällen mit geringem Schaden, oder wenn ein selbstverschuldeter Unfall ohne Mitwirkung Dritter vorliegt, sowie bei Unfällen mit
Tieren insbesondere bei Wildunfällen.
5.03 Bei mehreren Unfallbeteiligten ist der Mieter verpflichtet Name und Adressen aller Unfallbeteiligten und Zeugen, Zeit und Ort des Unfalls,
die amtlichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge, die Aktenzeichen sowie Dienststelle der den Unfall aufnehmenden
Polizeibeamten festzuhalten und diese Daten dem Vermieter unverzüglich zu übergeben.
5.04 Erklärungen zur Schuldfrage dürfen Dritte gegenüber nicht abgegeben werden!
5.05 Der Mieter haftet dem Vermieter in voller Höhe, falls er oder der Fahrer diesen Pflichten zuwiderhandelt.
6. Schutz der Mietsache gegen Beschädigung / Diebstahl
6.01 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug bei Nichtbenutzung (insbesondere während der Nachtstunden)
in verschlossenen Räumen aufbewahrt, zumindest jedoch an einen stabilen Gegenstand (z. B. Baum) angeschlossen, also durch
geeignete Sicherungsmaßnahmen vor Beschädigung und Diebstahl geschützt wird.
7. Recht, Pflichten und Haftung des Vermieters
7.01 Der Vermieter kann ohne Angabe von Gründen eine Vermietung ablehnen.
7.02 Für Personenschäden übernimmt der Vermieter keine Haftung.
7.03 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Mietfahrzeug in einwandfreien betrieb- und verkehrssicheren Zustand einschließlich Kopie
des Fahrzeugschein und Zündschlüssel.
7.04 Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag/Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten wurden.
7.05 Der Vermieter kann eine Mietkaution vor Überlassung der Mietsache in Höhe des im Mietvertrag festgelegten Betrages in Euro verlangen,
die nach vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, dem Mieter zurückgegeben wird.
7.06 Für den Fall des nicht vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache bei Rückgabe, ist der Vermieter berechtigt, die Mietkaution ganz oder
teilweise dazu zu verwenden, die Mietsache in einen vertragsgemäßen Rückgabezustand zu versetzen. Einer vorherigen Aufforderung
des Mieters durch den Vermieter bedarf es hierfür nicht.
7.07 Über die verwendete Mietkaution erhält der Mieter eine Abrechnung.
7.08 Den nicht verbrauchten Betrag der Mietkaution erhält der Mieter nach Instandsetzung der Mietsache zurück.
7.09 Verdeckte Schäden (die sich z. B. erst nach intensiver Überprüfung, Probefahrt o. ä. herausstellen) können vom Vermieter noch
innerhalb von 7 Tagen dem Mieter nachgemeldet werden.
7.10 Der Vermieter behält sich das Recht vor, zur Ermittlung der tatsächlichen Schadenshöhe, eine Begutachtung durch eine Fachstelle
durchführen zu lassen.
7.11 Der Mieter muss für jeden weiteren Ausfall-Tag den vollen Tages-Mietpreis bezahlen.
8. Mietpreis
8.01 Der Mietpreis richtet sich nach de ‚Vereinbarung im Mietvertrag, bzw. der Preisliste des Vermieters.
8.02 Der Mietpreis beinhaltet eine Fahrzeughaftpflichtversicherung und eine Teilkaskoversicherung, sowie die z. Zf. Gesetzlich geltende Mwst.
8.03 Benötigter Treibstoff und Schmiermittel während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters.
9. Versicherung der Mietsache
9.01 Für die Mietfahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Teilkasko-Versicherung (mit 1500,00 € SB)
9.02 Die Selbstbeteiligung (SB) ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
10. Zahlungsbedingungen
10.01 Der Mietpreis und die Mietkaution ist im Voraus fällig.
10.02 Der Mieter verpflichtet sich, den für die vereinbarte Mietzeit anfallenden Gesamt-Mietpreis und die Mietkaution, vor Übernahme der
Mietsache, an den Vermieter zu zahlen.
10.03 Die Mietkaution beträgt pro Fahrzeug 100,00 €
11. Mietdauer/ Rückgabe
11.01 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in dem von ihm übernommen Zustand zu den im Mietvertrag vereinbarten Daten (Tag,
Uhrzeit, Ort) dem Vermieter zurück zu geben.
11.02 Die nicht vertragsgemäße und/Oder rechtzeitige Rückgabe der Mietsache am vereinbarten Rückgabe-Ort, verpflichtet den Mieter
zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstandenen Schaden.
11.03 Sollte das Fahrzeug nicht voll getankt, oder stark verschmutzt zurückgegeben werden, wird eine Aufwandspauschale von 25,00€
erhoben.
11.04 Bei nicht termingerechter Rückgabe ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Für nicht eingehaltene Rückgabe kann der Vermieter
ein Endgeld verlangen.
12. Vorzeitige Rückgabe
12.01 Wird die Mietsache vor dem vereinbarten Termin zurückgegeben, hat der Mieter keinen Anspruch auf die teilweise oder gesamte
Erstattung der Mietzahlung.
13. Geführte Touren
13.01 Bei geführten Touren erfolgt die Routenvorgabe durch den Vermieter.
13.02 Jede Gruppe wird von einem Toruenleiter begleitet. Den Anweisungen des Tourenleiters ist Folge zu leisten.
13.03 Der Mieter darf nur die vorgeschrieben Strecke Fahren und die vorgeschriebenen Strassen/Wege benutzen. Abweichungen bedürfen
der Zustimmung des Tourenleiters.
14. Zusatzbedingungen Kinderquad
14.01 Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in optisch und technisch einwandfreiem Zustand. Der Mietpreis sowie ggf. eine Kaution sind bei
Abholung in bar zu entrichten.
14.02 Das Kinderquad hat keine Straßenzulassung und ist im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
14.03 Die Benutzung ist nur auf privatem Gelände erlaubt, sofern hierzu die Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
14.04 Das Kinderquad hat eine maximale Zuladung von 90kg und darf nur von Kindern zwischen 7 und 14 Jahren und unter ständiger Aufsicht
von Erwachsenen benutzt werden.
14.05 Die Fahrzeuge dürfen nur im Freien benutzt werden.
14.06 Für diese Fahrzeuge besteht keine Fahrzeugversicherung.
14.07 Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln.
14.08 Sollten während der Mietdauer technische Mängel am Fahrzeug auftreten, so darf das Fahrzeug nicht weiter benutzt werden.
14.09 Bei evtl. auftretenden Mängel oder Verlust der Mietsache ist der Vermieter umgehend zu informieren.
14.10 Eine Manipulation an der Geschwindigkeits-Drosselung ist unzulässig.
14.11 Der Mieter erhält eine ordnungsgemäße und hinreichende Aufklärung/Einweisung über die Handhabung und über die sich aus der
Benutzung des Fahrzeugs ergebenden Gefahren und besonderen Sorgfaltspflichten.
14.12 Das Kinderquad ist mit einer Funkfernbedienung ausgestattet.
14.13 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personen oder Sachschäden
14.14 Die Kinderqauds dürfen nicht für eine Veranstaltung verwendet werden.
14.15 Für sämtliche Schäden (auch der Verlust des Mietfahrzeugs bzw. Teile/ Zubehör) haftet der Mieter im vollem Umfang.